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Wichtige Änderung in der Sozialversicherung für ältere Arbeitslose
Vorsorgeeinrichtungen

Wichtige Änderung in der Sozialversicherung für ältere Arbeitslose

Corina Zingg

von Corina Zingg


Die finanzielle Absicherung im Alter basiert in der Schweiz auf dem 3-Säulen-System. Die erste Säule umfasst die AHV, die zweite die berufliche Vorsorge (BVG) und die dritte Säule die private Vorsorge (3a/3b). Zusammen sollen diese den gewohnten Lebensstandard nach der Pensionierung sichern.


Verliert ein Arbeitnehmender seine Stelle, muss er sich das Geld aus der beruflichen Vorsorge seines letzten Arbeitgebers auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Sobald er einen neuen Job bekommt, wird das Geld an die berufliche Vorsorge des neuen Arbeitgebers überwiesen.


Soweit, so gut. Etwas komplizierter ist es, wenn er bis zur Pension keine neue Stelle finden kann. Während ein Arbeitnehmer bei der Pensionierung wählen kann, ob er eine Altersrente vom BVG erhält oder sich das angesparte Kapital ausbezahlen lassen kann, hat der Arbeitslose diese Wahl nicht. Er kann nur das Kapital aus dem Freizügigkeitskonto beziehen. Die Möglichkeit einer Rente blieb ihm bisher verwehrt.


Neuerung seit dem 1. Januar 2021

Mitarbeitende, die nach dem 58. Altersjahr entlassen werden, können die Weiterführung ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung (BVG, 2. Säule) beantragen. Dies zum gleichen Zinssatz, Umwandlungssatz und zur gleichen Rentenzahlung.


Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de#a47

27. Januar 2021
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